6Ob56/21k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch Lansky, Ganzger Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei F* Limited, *, vertreten durch 1. Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. Knötzl Haugeneder Netal Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, Unterlassung und Vertragsabschluss, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2020, GZ 11 R 153/20f, 11 R 154/20b 99, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Juni 2020, GZ 3 Cg 52/14k 91, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Parteienbezeichnung der beklagten Partei wird auf „M* Limited“ berichtigt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Schriftsatz vom 17. 1. 2021 gab die Beklagte bekannt, dass sie ihren Firmenwortlaut auf „M* Ltd“ geändert habe. Nach dem vorgelegten Sonderbeschluss (Special Resolution) ist das Wort „Limited“ jedoch ausgeschrieben, sodass gemäß § 235 Abs 5 ZPO die Parteienbezeichnung in diesem Sinne zu berichtigen war (RS0039550).