JudikaturOGH

5Ob242/21f – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Januar 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. A*, 2. M*, 3. M*, alle vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin G* reg.Gen.m.b.H., *, vertreten durch Mag. Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 6 iVm § 13 WGG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 1. September 2021, GZ 7 R 89/21z 60 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Dezember 2021, GZ 7 R 89/21z 65, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 22 Abs 4 WGG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Zwischen den Streitteilen ist ein Verfahren zur Überprüfung der Baukostenendabrechnung der Antragsgegnerin im Sinn des § 22 Abs 1 Z 6 WGG anhängig.

[2] Das Erstgericht fasste im Sinn des § 22 Abs 2 Z 3 WGG einen Beschluss über die Tatsachen, über welche aufgrund der Einwendungen nach § 22 Abs 2 Z 2 WGG Beweis zu erheben ist.

[3] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Entscheidung des Rekursgerichts insoweit, als es den auf Ergänzung des Beschlusses um zwei weitere Fragen gerichteten Rekurs der Antragsteller mit der Begründung als unzulässig zurückwies, diese bezögen sich nicht auf die – obligatorischen Inhalt des Beweisbeschlusses im Sinn des § 22 Abs 2 Z 3 WGG bildenden – Baukosten.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der dagegen erhobene – im Hinblick auf die Berichtigung der Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht von den Vorinstanzen zutreffend als außerordentlich gewertete (RIS Justiz RS0110049 [T13, T21]) – Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[5] 1. Die Revisionsrekurswerber machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle zum Umfang der in den Beweisbeschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG aufzunehmenden Fragen und meinen, „die richtige Aufteilung der Baukosten auch hinsichtlich der Einhaltung der Nutzwertkriterien“ sei Bestandteil eines derartigen Verfahrens. Sie streben damit die inhaltliche Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses (in Bezug auf seine Vollständigkeit) an, setzen sich aber mit der tragenden Begründung des Rekursgerichts nicht auseinander, das den Rekurs der Antragsteller insoweit nicht inhaltlich behandelte, sondern die Nichtaufnahme der beiden von den Revisionsrekurswerbern formulierten Ergänzungsfragen als nach § 45 AußStrG unanfechtbar wertete.

[6] 2. Nähere Ausführungen dazu, weshalb der Rekurs der Antragsteller entgegen dieser Rechtsauffassung des Rekursgerichts doch zulässig und daher inhaltlich zu behandeln wäre, sind dem Revisionsrekurs nicht zu entnehmen, der auf § 45 AußStrG gar nicht Bezug nimmt. Die Revisionsrekurswerber gestehen vielmehr ausdrücklich zu, dass die beiden Ergänzungsfragen, die die Kriterien für die Nutzwertermittlung in den drei Bauabschnitten einerseits und die Berücksichtigung der rechtskräftigen Nutzwertfestlegung bei der Berechnung der Wohnnutzwerte andererseits betreffen, sich „nicht direkt“ auf die Baukosten beziehen. Sie selbst bezeichnen diese Themen nur als „Unterfragen oder Vorfragen, die aber Einfluss auf die Überprüfung der Richtigkeit der Baukosten des zu tragenden Baukostenanteils haben“. Dass diese Aspekte notwendiger Inhalt des besonderen Verfahrens nach § 22 Abs 2 WGG (vgl hiezu Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht I 23 § 22 WGG Rz 4) und aus diesem Grund obligatorischer Bestandteil eines Beschlusses nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG wären, behaupten sie gar nicht. Ob daraus allein eine gesonderte Anfechtbarkeit des Beschlusses abzuleiten wäre, ist damit nicht weiter zu erörtern.

[7] 3. Entgegen § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG führt der als außerordentlich zu wertende Revisionsrekurs daher keine ausreichenden Gründe an, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach § 62 Abs 1 AußStrG der Revisionsrekurs zur Frage der Zulässigkeit ihres Rekurses und der Anfechtbarkeit der Unterlassung der Aufnahme einzelner Fragen in den erstinstanzlichen Beschluss zulässig sein soll, sodass er nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043654 [T4]). Da sich die Revisionsrekurswerber auch mit der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts, wonach jener Teil des Beschlusses, der sich gar nicht auf die Baukosten bezieht, als der Stoffsammlung dienender Auftrag bzw eine solche Verfügung im Sinn des § 45 Abs 2 AußStrG iVm § 37 MRG (und § 22 Abs 4 WGG) unanfechtbar sei, nicht substantiiert auseinandersetzen, erweist sich auch die Rechtsrüge selbst als nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0042779).

[8] 4. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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