JudikaturOGH

28Ds1/21t – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Januar 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. Jänner 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Strauss und Dr. Stortecky als Anwaltsrichter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Frisch in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 26/11, 26/18 der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über den Antrag des Genannten auf Unterbrechung des Disziplinarverfahrens, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 14. September 2020, GZ D 26/11, 26/18 52, wurde * (richtig:) der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gegen dieses Erkenntnis hat der Kammeranwalt Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe erhoben, über die der Oberste Gerichtshof zu AZ 28 Ds 1/21t zu entscheiden hat.

[3] Wegen des den angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts war gegen * zu AZ * des Landesgerichts für Strafsachen Wien (AZ * der Staatsanwaltschaft Wien) ein Strafverfahren geführt worden, in welchem er mit – seit 19. Mai 2020 rechtskräftigem (s dazu 12 Os 42/19x sowie * des Oberlandesgerichts Wien) – Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. September 2018, GZ *, des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

[4] Mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2021 beantragte der Disziplinarbeschuldigte unter Anschluss eines – unter einem beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingebrachten – Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 Z 2 StPO die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens (für den Fall der Wiederaufnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des wiederaufgenommenen Strafverfahrens) und hielt diesen Antrag – nach rechtskräftiger Abweisung des Wiederaufnahmeantrags – mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2022 unter Hinweis auf einen weiteren (beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingebrachten) Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 Z 2 StPO vom 11. Jänner 2022 „vollinhaltlich aufrecht“.

[5] Der Antrag war abzuweisen, weil das genannte Strafverfahren bis zu einer allfälligen Entscheidung nach § 358 Abs 1 erster Satz StPO rechtskräftig abgeschlossen ist (§ 23 Abs 2 DSt; vgl Lewisch , WK StPO § 358 Rz 11), womit die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens (vgl dazu Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 10 § 23 DSt Rz 5) nicht vorliegen.

[6] Bleibt zum unter einem gestellten Antrag auf „Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens“ der Vollständigkeit halber anzumerken, dass nach § 77 Abs 1 DSt iVm § 353 StPO (nur) eine rechtskräftige Verurteilung Gegenstand der Wiederaufnahme ist, woran es fehlt, solange eine Berufung anhängig ist ( Lewisch , WK StPO § 353 Rz 3; zur daraus resultierenden Unzulässigkeit von auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gerichteten Anträgen während offenen Rechtsmittelverfahrens vgl RIS Justiz RS0056219; Engelhart/Hoffmann/Lehner/ Rohregger/Vitek , RAO 10 § 77 DSt Rz 1/5).

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