Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Frank in der Strafsache gegen * H* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 26 Hv 6/21k des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 25. August 2021, AZ 9 Bs 164/21t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Das als „Beschwerde und Klage“ bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Graz der gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. März 2021, GZ 26 Hv 6/21k 14, gerichteten Berufung des Angeklagten * H* nicht Folge.
[2] Das dagegen von diesem wegen „Nichtigkeit“ ergriffene, als „Beschwerde und Klage“ bezeichnete Rechtsmittel war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung kein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung vorsieht (§ 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 479 StPO).
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