JudikaturOGH

5Ob147/21k – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Januar 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin M*, vertreten durch Mag. Elisabeth Schmidl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Mai 2021, AZ 47 R 39/21i, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 1. Februar 2021, TZ 300/2021, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses durch die Antragstellerin wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Antragstellerin zog ihren ordentlichen Revisionsrekurs mit ihrer Eingabe vom 6. 12. 2021 zurück.

[2] Die Zurückziehung eines Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS Justiz RS0110466 [T7]). Dies gilt auch im Grundbuchsverfahren (5 Ob 49/21y mwN).

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