JudikaturOGH

3Nc10/21g – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Dezember 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. H* F*, über den Antrag des Antragstellers auf Einsicht in den Akt des Obersten Gerichtshofs, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Antragstellers, der Oberste Gerichtshof möge ihm eine Kopie der Urschrift des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 24. Juni 2021, 3 Nc 10/21g, im Wege des Web ERV übermitteln, wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gemäß § 219 Abs 1 ZPO können Prozessparteien grundsätzlich in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten Einsicht nehmen. Diese kann auch – entsprechend dem Antrag – durch Erteilung einer Abschrift (Kopie) erfolgen (1 Ob 171/16b). Von der Akteneinsicht ausgenommen sind allerdings die Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen sowie Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichts. Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof betrifft dies die Beratungsprotokolle und sämtliche damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senats betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern (1 Ob 171/16b mwN). Die Übermittlung einer Kopie der Urschrift der Entscheidung, welche mit dem von der Akteneinsicht ausgenommenen Abstimmungsvermerk (= Protokoll über Beratung und Abstimmung) versehen ist, kommt daher nicht Frage (4 Ob 214/01a).

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