JudikaturOGH

6Ob222/21x – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Dezember 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj F* P*, geboren am *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter C* P*, und der mütterlichen Großmutter D* P*, beide vertreten durch Dr. Claudia Holzmann, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 21. Oktober 2021, GZ 21 R 189/21x 306, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die nach dem erstinstanzlichen Beschluss neu vorgebrachten bzw eingetretenen Tatsachen können von den Rechtsmittelwerberinnen ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Obsorgeantrags gemacht werden. Das Rekursgericht war daher nach § 49 Abs 3 AußStrG nicht gehalten, sich mit den neu behaupteten Tatsachen zu befassen, weshalb sein Verfahren nicht mangelhaft war.

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