JudikaturOGH

3Ob187/21b – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Dezember 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätin Dr. Kodek, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ * anhängig gewesenen Rechtssache der klagenden Parteien 1) W* V*, und 2) K* V*, ebendort, beide vertreten durch Draxler Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) W* F*, vertreten durch Mag. Nikolaus Blauensteiner, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, 2) A* W* , ebendort, vertreten durch Wieneroiter Raffling Tenschert Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 3) O* F*, vertreten durch Dr. Birgit Riel Katschthaler, Rechtsanwältin in Krems an der Donau, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 1. Juli 2021, GZ 16 Nc 15/21h 3, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

[1] Die Zweitbeklagte lehnte nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts vom 27. 1. 2021 zu AZ *, mit der die Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags bestätigt worden war, die Richter des Rekurssenats ab.

[2] Der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien wies mit dem angefochtenen Beschluss den Ablehnungsantrag zurück. Das Verfahren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, in dem die Ablehnung erfolgt sei, sei rechtskräftig abgeschlossen. Nach Rechtskraft der Sachentscheidung sei eine Ablehnung ausgeschlossen, weshalb der Ablehnungsantrag zurückzuweisen sei.

[3] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Zweitbeklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und die abgelehnten Mitglieder des Senats * des Oberlandesgerichts Wien für befangen zu erklären sowie den Antrag auf Verfahrenshilfe zu bewilligen.

[4] Von der Einholung einer Rekursbeantwortung hat das Oberlandesgericht Wien im vorliegenden Fall zu Recht abgesehen (vgl RS0126587 [T2]).

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Rekurs ist – mangels Beschwer – unzulässig:

[6] 1. Beim Ausgangsverfahren, in dem die Ablehnung erfolgt ist, handelt es sich um das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag der Zweitbeklagten; dieses Verfahren ist rechtskräftig beendet. Angemerkt wird, dass – nach Zurückweisung der außerordentlichen Revisionen der Erst- und Drittbeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23. 6. 2021 zu 7 Ob 100/21p – auch das Hauptsachenverfahren rechtskräftig beendet ist; die Zweitbeklagte hatte keine außerordentliche Revision erhoben.

[7] 2. Nach ständiger Rechtsprechung können nach eingetretener Rechtskraft Ablehnungsgründe in Bezug auf das zu dieser Entscheidung führende Verfahren nicht mehr wahrgenommen werden (vgl RS0045978; 3 Nc 15/21t). Dies folgt daraus, dass selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung im Ausgangsverfahren – hier im Verfahren über den Antrag der Zweitbeklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – mehr haben könnte (vgl RS0045978 [T8]; 1 Ob 141/19w). Der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien hat den Ablehnungsantrag damit zu Recht als unzulässig zurückgewiesen; in dieser Hinsicht war auch die Einholung von Äußerungen der abgelehnten Richter entbehrlich (3 Nc 15/21t).

[8] 3. Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.

Rückverweise