JudikaturOGH

11Os128/21i – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Dezember 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Frank als Schriftführerin in der Strafsache gegen ***** S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juli 2021, GZ 95 Hv 77/21w 43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** S***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs 1 zweiter Fall (A./) und der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15, 142, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (B./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er im Zeitraum von 30. April 2021 bis 28. Mai 2021 in W***** im Einzelnen genannten Gewahrsamsträgern von Trafiken und Tankstellen fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld und Zigaretten, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines M essers mit 20,5 cm Klingenlänge (Punkt A./I./, A./II./, A./IV./, A./V./, und B./) bzw eines Schraubenziehers (Punkt A./III./) in fünf Fällen abgenötigt (A./) sowie in drei Fällen (B./) abzunötigen versucht, indem er die Gewahrsamsträger jeweils unter Vorhalt der Waffe aufforderte, ihm sämtliches Bargeld bzw Zigaretten auszuhändigen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 45), deren Ausführung jedoch unterblieb. Da weder bei der Anmeldung noch später einer der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO oder im § 281a StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, w ar die Nichtigkeitsbeschwerde – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen.

[4] Bleibt mit Blick auf § 290 StPO anzumerken, dass – anders als für die Generalprokuratur – für den Obersten Gerichtshof im Gesamtkontext ( hinreichend deutlich) erkennbar ist ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 19), dass die Tatrichter de r (zum Teil bloß versuchten) Forderung nach Geld bzw Zigaretten unter (zu B./II./ versuchte m ) Vorzeigen einer Waffe i n den aufgesuchten Trafiken und Tankstellen in tatsächlicher Hinsicht (vgl RIS Justiz RS0092437, RS0092588) jeweils die Bedeutung einer ernst gemeinten Drohung mit (zumindest) einer Verletzung am Körper beimaßen (vgl US 4 zum Tatplan und zur Suche nach geeigneten Objekten; US 5 f zur begleitenden Verwendung des Wortes „Überfall“ in einigen Fällen; US 7 und 9 zur „bewussten“ Verwendung der „Waffen“ zwecks „Einschüchterung“ der Opfer, um „ohne größere Gegenwehr“ an die geforderte Beute zu gelangen; US 8 zur „Imminenz“ des angedrohten „Übels“ durch die Möglichkeit zum „sofortigen Vollzug“ beim Vorhalten eines Messers bzw eines spitzen Schraubenziehers; US 8 zur Eignung der eingesetzten Gegenstände, ein Opfer im Kampf schwer zu verletzen).

[5] A us der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[6] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise