JudikaturOGH

10ObS163/21z – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Kirchl und Dr. Martin Gleitsmann (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG in Mödling, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Witwenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 2021, GZ 8 Rs 65/21v 25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Gewährung einer über die Dauer von 30 Monaten hinausgehenden, unbefristeten Witwenpension nach dem am 10. 10. 2017 verstorbenen Ehegatten der Klägerin mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Befristung weder nach der Bestimmung des § 136 Abs 2 Z 2 lit a GSVG noch nach der Bestimmung des § 136 Abs 2 Z 3 GSVG erfüllt seien: Die Ehe habe nicht mindestens drei bzw zwei Jahre, sondern unter 13 Monaten gedauert.

[2] Die Revisionswerberin zieht nicht in Zweifel, dass ihr verstorbener Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf Alterspension hatte. Sie leitet einen Anspruch auf unbefristete Witwenpension allein aus dem Umstand ab, dass er neben seinem Pensionsbezug selbständig erwerbstätig war.

Rechtliche Beurteilung

[3] Damit wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.

[4] Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass es nicht unsachlich ist, dass der Gesetzgeber für den Anspruch auf eine (hier: unbefristete) Witwenpension eine gewisse Dauer der Ehe mit einem Gatten fordert, dem bereits ein Anspruch auf Alterspension zuerkannt wurde (10 ObS 123/08y SSV NF 22/78; RS0124419). Damit soll die Möglichkeit von Pensionsspekulationen in Form von Versorgungsehen ausgeschlossen werden (10 ObS 123/08y SSV NF 22/78; Sonntag in Sonntag , GSVG 10 § 136 Rz 1; vgl Sonntag in Sonntag , ASVG 12 § 258 Rz 2).

[5] Soweit die Revisionswerberin einen Anspruch auf unbefristete Gewährung der Witwenpension aus der fortdauernden Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch ihren Ehegatten ableitet, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO), wonach der Klägerin selbst dann, wenn ihr Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung noch keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf Alterspension gehabt hätte und weiterhin selbständig erwerbstätig gewesen wäre, nach § 136 Abs 2 Z 3 GSVG mangels zweijähriger Dauer der Ehe nur eine auf 30 Monate befristete Witwenpension zugestanden wäre.

[6] Gründe dafür, dass in Fällen, in denen der Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte (worauf § 136 Abs 2 Z 3 GSVG abstellt) und zusätzlich über einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf Alterspension verfügte (was Tatbestandsmerkmal des § 136 Abs 2 Z 2 GSVG ist), entgegen beiden zitierten Normen gar keine Mindestdauer der Ehe für einen unbefristeten Bezug der Witwenpension erforderlich sein sollte, werden in der außerordentlichen Revision nicht dargetan.

[7] Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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