2Ob217/21g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtsache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Ing. H* C*, vertreten durch Mag. Edgar Zrzavy, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei A* C*, vertreten durch Dr. Klaus Maleschitz, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei P* C*, vertreten durch Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert: 35.000 EUR) und Zwischenantrag auf Feststellung, im Verfahren über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2021, GZ 13 R 98/20g 53, womit das Zwischen und Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. November 2019, GZ 10 Cg 61/17i 25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den für jeden Schenkungsgegenstand erforderlichen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht sprach mit Zwischen- und Teilurteil über einen Zwischenantrag der klagenden Partei auf Feststellung und über ein Manifestationsbegehren nach Art XLII EGZPO teils stattgebend, teils abweisend ab.
[2] Das Berufungsgericht gab den von beiden Parteien und der Nebenintervenientin erhobenen Berufungen nicht Folge und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.
[3] Gegen dieses Urteil richten sich die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin. Die klagende Partei begehrt, ihrem Zwischenantrag auf Feststellung zur Gänze stattzugeben, die Nebenintervenientin begehrt, diesen Antrag zur Gänze abzuweisen.
[4] Das Erstgericht legte den Akt direkt dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die zur Entscheidung vorgelegten Akten sind an das Berufungsgericht zurückzustellen.
[6] Da im vorliegenden Fall der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und das Berufungsgericht keine Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorgenommen hat, kann der Oberste Gerichtshof derzeit nicht beurteilen, ob im Hinblick auf § 502 Abs 2 und 3 ZPO die Revision nicht unter Umständen jedenfalls unzulässig ist.
[7] Da der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO durch die von der klagenden Partei gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt wird (RS0042296), wird das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO setzen müssen, wobei auf RS0039661 Bedacht zu nehmen sein wird. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR, läge ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor. Ob diesfalls die Rechtsmittelschriften den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprächen oder ob sie einer Verbesserung bedürften, bliebe der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.