2Ob204/21w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin minderjährige A* F*, vertreten durch die Mutter E* F*, diese vertreten durch Dr. Thomas Trentinaglia, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Überprüfung der Zulässigkeit einer Freiheitsbeschränkung nach § 7 Abs 1a EpiG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. Oktober 2021, GZ 55 R 97/21z-45, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Das Rekursgericht orientierte sich an der Entscheidung 7 Ob 122/21y (= RS0133759), der sich mittlerweile zwei weitere Senate des Obersten Gerichtshofs (9 Ob 24/21a; im Ergebnis auch 5 Ob 138/21m) angeschlossen haben. Demnach kann aus der Bestimmung des § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG idF BGBl I 63/2016 eine Kompetenz der ordentlichen Gerichte für einen – auch hier vorliegenden – Antrag auf Behebung des Absonderungsbescheids und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nicht abgeleitet werden. Der an dieser Rechtsprechung geäußerten Kritik der Antragstellerin ist entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof vor Kurzem klargestellt hat, dass dem nach dem EpiG Angehaltenen auch nach der hier (noch) anzuwendenden Rechtslage die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens offen stand (Ro 2021/09/004).
[2] 2. Die am 23. 10. 2021 in Kraft getretene Übergangsbestimmung des § 50 Abs 26 EpiG strebt erkennbar – trotz des offenkundig irrigen Verweises auf § 7 Abs 1a EpiG idF BGBl I 105/2021 – eine Fortführung von bereits anhängigen Verfahren nach Maßgabe der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmung des § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG an. Eine inhaltliche Veränderung der in der Entscheidung 7 Ob 122/21y ausgelegten Bestimmung des § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG ist mit der Übergangsbestimmung nicht verbunden. Deren (grundsätzliche) Anwendbarkeit ergibt sich im vorliegenden Fall im Übrigen bereits unmittelbar aus verfassungsrechtlichen Erwägungen (vgl 7 Ob 122/21y mwN), sodass mit dem Hinweis auf die Übergangsbestimmung keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung angesprochen wird.