JudikaturOGH

8ObA86/21m – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. November 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. P* R*, vertreten durch Mag. Florian Kuch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö* G*, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, wegen Anfechtung einer Willenserklärung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 2021, GZ 7 Ra 56/21p 31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] 1. Behauptete Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht geprüft und verneint wurde, können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0043111).

[2] Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt ist – mangelhaft geblieben (RS0042963 [T58]).

Rechtliche Beurteilung

[3] 2. Die Beurteilung, ob ein Vertrag aufgrund mangelhafter Aufklärung über Umstände, die für die rechtsgeschäftliche Willensbildung von Bedeutung sein konnten, wegen Irrtums angefochten werden kann, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste (RS0044088 [T8, T9]).

[4] Dies ist hier nicht der Fall. Die Revisionsausführungen entfernen sich in unzulässiger Weise von den in dritter Instanz bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen, wonach dem Kläger – seinem eigenen Verlangen entsprechend – eine reine Verwendungszusage zur Unterstützung seiner Arbeitsplatzsuche erteilt, eine Erfolgszusage aber ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

[5] Mit der in der Revision angesprochenen, vom Inhalt der Vereinbarung aber nicht gedeckten besonderen Erfolgserwartung des Klägers wird ein bloßer Motivirrtum behauptet, der mangels ausdrücklicher Bedingung (RS0110660 [T7]; RS0014902 [T4]) unbeachtlich wäre.

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