JudikaturOGH

8ObA83/21w – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. November 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer), in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Y* K*, vertreten durch Mag. Gerlinde Goach, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei H* B*, vertreten durch Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen  5.984,05 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 15. September 2021, GZ 7 Ra 34/21f 35, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht behandelt und für nicht berechtigt erachtet hat, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für eine behauptete Verletzung der Anleitungspflicht gemäß § 182 ZPO (RIS Justiz RS0114544). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben (RS0042963 [T58]).

[2] 2. Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden (RS0043371). D ie Revision ist daher, wenn sie sich in umfangreicher Weise gegen die Negativfeststellungen zum Umfang der erbrachten Arbeitsleistungen der Klägerin wendet, nicht gesetzmäßig ausgeführt.

[3] 3. In ihrer Rechtsrüge macht die Revision geltend, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Dienstvertrag der Klägerin durch Verringerung des gebührenden Lohns abzuändern. Diese Ausführungen setzen sich unzulässig darüber hinweg, dass der Abschluss einer vom kollektivvertraglichen Stundensatz abweichenden Lohnvereinbarung zwischen den Streitteilen nicht festgestellt werden konnte.

[4] Das Gleiche gilt für die Ausführungen zum Umfang der von der Klägerin erbrachten Arbeitsleistung und der dafür gebührenden Entlohnung. Wenn zu einem bestimmten Thema (positive oder – wie hier – negative) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, liegt kein der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender sekundärer Feststellungsmangel vor (RS0053317 [T1, T3]).

[5] 4. Mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Rückverweise