8Ob134/21w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin J* Privatstiftung, *, aus Anlass des Revisionsrekurses der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. September 2021, GZ 6 R 134/21a-52, mit dem der Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 6. August 2021, GZ 14 S 38/21k-31, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zur Durchführung von Erhebungen, von wem der Revisionsrekurs der Schuldnerin unterfertigt wurde, zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 6. 8. 2021 genehmigte das Erstgericht einen vom Masseverwalter abgeschlossenen Vergleich zur Bereinigung allfälliger Schadenersatzansprüche sowie der Ansprüche aus unzulässiger Einlagenrückgewähr.
[2] Das Rekursgericht wies den Rekurs der Schuldnerin gegen diesen Beschluss zurück. Es beurteilte den Wert des Entscheidungsgegenstands mit 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
[3] Gegen diesen Beschluss wendet sich der Revisionsrekurs , in dem als Revisionsrekurswerberin die Schuldnerin genannt ist. Anders als die bisherigen Eingaben ist dieser Revisionsrekurs jedoch nicht von einer Rechtsanwältin, die zugleich auch Mitglied des Vorstands ist, unterfertigt. Einleitend ist im Revisionsrekurs vielmehr ausdrücklich angeführt, dass die Schuldnerin das Rechtsmittel „unvertreten“ erhebt. Nicht offengelegt wird, von wem das Rechtsmittel namens der Schuldnerin unterfertigt wurde.
Rechtliche Beurteilung
[4] Nach § 254 Abs 1 Z 6 IO, sind die Bestimmung der ZPO über die Vertretung durch Rechtsanwälte, soweit die IO selbst nichts anderes bestimmt, nicht anwendbar. Daher besteht auch im Rechtsmittelverfahren keine (relative oder absolute) Anwaltspflicht (vgl auch Pesendorfer in KLS § 254 Rz 7). Das bedeutet, dass der Schuldner oder Beteiligte grundsätzlich selbst oder durch bevollmächtigte Vertreter handeln können.
[5] Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine Privatstiftung. Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass diese durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten wird, der Vorsitzende vertritt allein. Da nicht klar ist, wer das Rechtsmittel unterfertigt hat (eine Beifügung nach § 16 PSG fehlt), ist vor Behandlung des Revisionsrekurses zu klären, ob dieser von einem vertretungsbefugten Organ oder von einem solchen Organ zur Einbringung eines Rechtsmittels bevollmächtigtem Vertreter erhoben wurde. Im zuletzt genannten Fall ist die Vollmacht vorzulegen (§ 30 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO).
[6] Der Akt war daher an das Erstgericht zur Durchführung entsprechender Erhebungen zurückzustellen.