JudikaturOGH

9Nc30/21t – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. November 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon. Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache des Antragstellers DI ***** J*****, wegen Ablehnung von Richtern, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Antragstellers vom 6. Oktober 2021 auf Ablehnung des Senatspräsidenten sowie der Richter und der Richterin des Obersten Gerichtshofs Dr. *****, Dr. *****, Dr. *****, Dr. ***** und MMag. ***** wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 5. 8. 2021, 2 Nc 21/21t, wurde der Antrag des Antragstellers vom 21. 4. 2021 auf Ablehnung einer an der rechtskräftigen (§ 24 Abs 2 JN) Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien AZ 11 R 3/21y beteiligten, zwischenzeitlich zur Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ernannten Richterin sowie der an der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 198/16t beteiligten fünf Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs als unzulässig zurückgewiesen. Die Ablehnung der an der Entscheidung AZ 11 R 3/21y des Oberlandesgerichts Wien beteiligten Richterin sei unzulässig, weil nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens – hier des Verfahrens über die Ablehnung des Erstrichters – eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden könne ( ; ). Stütze ein Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, darauf, sie hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer anderen, ihn betreffenden Rechtssache unrichtig entschieden, sei ein solcher Ablehnungsantrag unzulässig und sofort zurückzuweisen, ohne dass eine vorherige inhaltliche Äußerung der abgelehnten Richter einzuholen wäre, weil sich eine solche nur mit Erläuterungen zur gefällten Entscheidung befassen könnte. Solche Erläuterungen verbiete aber die Endgültigkeit der Urteile und Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs (vgl ; ). Im Übrigen stelle die vom Antragsteller behauptete Unrichtigkeit gerichtlicher Entscheidungen keinen Ablehnungsgrund dar (vgl ).

[2] Mit seiner Eingabe vom 6. 10. 2021 („zu 6 Nc 22/19s 2“, „Aktuell zu bekämpfender Beschluss OGH 7 Ob 145/21f 2, eingelangt 9. 9. 2021“) bringt der Antragsteller einen auf die Ablehnung der an der Entscheidung 2 Nc 21/21t beteiligten Richterinnen und Richter gerichteten Ablehnungsantrag ein, verbunden mit einer „Wiederholung der Ablehnungsanträge“ und der „sonstigen Anträge“ laut Eingabe vom 15. 7. 2021 wegen unerklärlicher „offenkundiger, schwerwiegender Entscheidungsfehler“, die er im Wesentlichen im „Hauptverfahren“ (7 Ob 198/16t) sieht.

Rechtliche Beurteilung

[3] Auch bezüglich des vorliegenden Ablehnungsantrags gilt, dass nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden kann ( ; ). Nach Rechtskraft der Sachentscheidung ist eine Ablehnung ausgeschlossen (RS0046032). Ist eine unanfechtbare Entscheidung wirksam zugestellt worden, so ist ein Ablehnungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnte und ein Antragsteller nicht beschwert ist (vgl RS0046032 [T6, T7]). Das gilt ebenso für einen Ablehnungsantrag bezüglich einer Entscheidung, mit der – wie hier – ein anderer Ablehnungsantrag wegen rechtskräftiger Entscheidung(en) zurückgewiesen wurde.

[4] Daneben kann dahingestellt bleiben, dass der Ablehnungsantrag keine auf die Befangenheit der Mitglieder des 2. Senats abgestellte verständliche Begründung enthält (s dagegen RS0045962, RS0045950). Dass der bekämpfte Beschluss „vorsätzlich entgegen der Rechtslage gefasst“ worden sei, ist im Hinblick auf die vom 2. Senat zitierte Rechtsprechung nicht nachvollziehbar. Dass Anträge „lt. Eingabe vom 15. 7. 2021“ unberücksichtigt geblieben wären, ergibt sich nach der Aktenlage nicht.

[5] Der Ablehnungsantrag ist daher zurückzuweisen.

Rückverweise