3Ob203/21f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers D*, betreffend die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Josefstadt D* und die Richterin M* (mit Bezug auf die beim Bezirksgericht Josefstadt gegen die V* GmbH und Dr* anhängigen [bzw anhängig gewesenen] Verfahren AZ 11 C 7/14i, 11 C 3/16d, 11 E 3134/12w, 11 E 690/13k, 11 E 1095/13v, 11 E 1994/13z, 11 E 2121/14b, 11 E 3565/14f, 11 E 3417/15t, 11 E 4724/15y und 21 Nc 12/15a) über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. August 2021, GZ 13 R 104/21s 29, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Mai 2021, GZ 46 Nc 3/16i 26, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Ausgangspunkt der vom Antragsteller betriebenen A blehnungen sind mehrere von ihm beim Bezirksgericht Josefstadt geführte Verfahren.
[2] Das Erstgericht wies den (neuerlichen) Ablehnungsantrag betreffend die im Kopf dieser Entscheidung genannten Richterinnen zurück.
[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der vom Ablehnungswerber dennoch erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[5] Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts (sei es aus meritorischen oder formellen Gründen) jedenfalls – also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO – unzulässig ist (RS0098751, RS0122963, RS0046010). Die Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung schließt auch die Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit aus (RS0098751 [T17]; RS0017279).