JudikaturOGH

3Ob191/21s – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. November 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen P*****, geboren am ***** 2012, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter V*****, vertreten durch Kirchmayer Strodl Rechtsanwalts GmbH in Hainburg an der Donau, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. September 2021, GZ 44 R 335/21x 92, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Mutter hat mit Schriftsatz vom 22. November 2021 ihren außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgezogen.

[2] In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig (vgl RS0110466 [T3]) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (vgl RS0042041 [T2]).

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