1Ob201/21x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. I*, vertreten durch Dr. Artur Reisenberger, Rechtsanwalt in Ohlsdorf, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. Mag. (FH) R*, 2. C*, 3. L*, und 4. L*, jeweils *, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, wegen Räumung sowie Unterlassung, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. September 2021, GZ 2 R 90/21z 47, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 26. April 2021, GZ 26 Cg 28/20a 39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht übermittelt.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrte von den Beklagten die Räumung von Wohnräumen in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus wegen titelloser Benützung sowie die Unterlassung (künftiger) „Veränderungen an der Liegenschaft“.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte die der Klage stattgebende erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Einen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO traf es nicht.
[3] Dagegen richtet sich die „außerordentliche“ Revision der Beklagten.
[4] Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
[5] Dies entspricht nicht dem Gesetz.
[6] Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Weiters – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision (wie hier) für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann eine Partei nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
[7] Die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gilt nur für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Sie ist nur dann anwendbar, wenn über ein Bestandverhältnis und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RS0043261; RS0122891). Klagen auf Räumung, mit denen – wie hier – die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend gemacht wird, gehören nicht zu den Streitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN (RS0046865).
[8] Das Berufungsgericht wird somit den bisher unterbliebenen Bewertungsausspruch nachzuholen haben. Sollte der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigen, wäre die Revision jedenfalls zurückzuweisen. Sollte er zwar 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR übersteigen, wäre – gegebenenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – zu prüfen, ob die im Schriftsatz der Klägerin enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen (vgl 1 Ob 144/20p mwN).