1Ob142/21w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI K*, über die Eingabe des Antragstellers vom 27. Oktober 2021 gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. September 2021, AZ 1 Ob 142/21w, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. September 2021, AZ 1 Ob 142/21w, gerichtete Eingabe wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Aus dem als „außerordentliche Revision“ betitelten Schriftsatz des Antragstellers vom 27. Oktober 2021 ergibt sich, dass er ein Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs erhebt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 BVG die Oberste Instanz in Zivil und Strafsachen ist und seine Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, sind Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen unzulässig (RIS Justiz RS0117577, RS0116215). Neuerlich ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof gar keine Möglichkeit hätte, in Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichts die Verfahrenshilfe zu bewilligen, weil ihm in Verfahrenshilfesachen nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung in § 528 Abs 2 Z 4 ZPO keine Kompetenz zu einer inhaltlichen Entscheidung zukommt. Der Vorwurf, der angefochtene Beschluss wolle das Recht des Antragstellers auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK verletzen, geht schon deshalb ins Leere; umso mehr als auch die genannte Norm kein Recht auf einen mehrstufigen gerichtlichen Instanzenzug einräumt.