1Nc41/21a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 3 Nc 13/21s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K***** R*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Antragsteller begehrt die Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er unter anderem aus Entscheidungen der Oberlandesgerichte Linz und Innsbruck ableitet.
[2] Das angerufene Landesgericht Salzburg legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
[3] Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS Justiz RS0122241).
[4] Da der Antragsteller den Verfahrenshilfeantrag zur Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen erhebt, die er auch aus Entscheidungen der Oberlandesgerichte Linz und Innsbruck ableiten will, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Landesgericht außerhalb der Sprengel dieser Oberlandesgerichte als zuständig zu bestimmen.