12Ns84/21f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen ***** O***** wegen des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB, AZ 12 Hv 19/21t des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.