4Nc30/21f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon. Prof. PD Dr. Rassi als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Floridsdorf anhängigen Rechtssache der klagenden Partei G***** E***** G*****, vertreten durch Dr. Renate Garantini, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei N***** M*****, vertreten durch den Abwesenheitskurator Dr. Christian Lang, Rechtsanwalt in Wien, wegen Scheidung, über den Delegationsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Floridsdorf das Bezirksgericht Linz bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt gegen den in Tunesien wohnhaften Beklagten die Ehescheidung, wobei sie zu Beginn des Verfahrens in Wien wohnhaft war. Unter Hinweis auf ihren neuen Wohnsitz in Linz stellt sie den Antrag, die Rechtssache nach § 31 JN an das Bezirksgericht Linz zu delegieren. Für den Beklagten wurde ein Kurator nach § 121 Abs 2 iVm § 116 ZPO bestellt.
[2] Das Erstgericht erachtete die Delegierung als zweckmäßig, „weil die Klägerin voraussichtlich nicht mehr nach Wien zurückkehren wird“.
[3] In seiner Stellungnahme erhob der durch den Kurator vertretene Beklagte gegen die Delegation „keinerlei Einwände“.
Rechtliche Beurteilung
[4] Eine Delegation gemäß § 31 JN ist im Allgemeinen dann zweckmäßig, wenn sie zur Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit beitragen kann (vgl RIS Justiz RS0046333 [T1]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0046540; RS0053169 [T12]) . Eine Delegation ist auch während des Verfahrens möglich ( Schneider in Fasching/Konecny 3 § 31 JN Rz 4).
[5] Eine Delegation, gegen die der Beklagte auch keine Einwände erhob, erscheint hier zweckmäßig. Im Anlassfall kommt nach dem aktuellen Stand des Verfahrens aufgrund des Wohnsitzes der Klägerin in Linz im Inland Beweisaufnahme nämlich nur im Sprengel des Bezirksgerichts Linz in Betracht.
[6] Dem Delegationsantrag war daher stattzugeben.