JudikaturOGH

11Os107/21a – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. November 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vizthum als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* und weitere Angeklagte wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten K* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 28. April 2021, GZ 23 Hv 13/21z 51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten K* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche mehrerer Mitangeklagter enthält, wurde * K* des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 6. April 2020 in der Justizanstalt I* * A* durch Gewalt zu einer Unterlassung genötigt, nämlich zur Abstandnahme der Betätigung der Klingel des Haftraums, indem er diesem einen Stoß versetzte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Das hiebei zum Vorwurf einer unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) erstattete Vorbringen, wonach K* die Tat nur „aus panischer Angst“ vor dem Mitangeklagten Ö* begangen habe, der ihn bedroht hätte, sollte er den (zuvor von Ö* und einem weiteren Mithäftling schwer verletzten) A* zur Klingel des Haftraums lassen, beschränkt sich darauf, die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung zu hinterfragen. Die Beschwerde, die kein Begründungsdefizit aufzuzeigen vermag, übergeht im Übrigen eine – neben den darin zitierten – weitere Passage in der Aussage des Opfers, wonach Ö* den K* nicht bedroht hätte, weil „die beiden ja Freunde“ ( US 24 f ) wären. Die Mängelrüge verfehlt demnach insgesamt den Bezugspunkt der geltend gemachten Nichtigkeit (RIS Justiz RS0098471).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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