2Nc28/21x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. A* W*, 2. Mag. A* F*, 3. Dr. K* F*, 4. R* I* 5. Dr. T* B*, 6. Dr. B* B*, 7. H*, alle vertreten durch Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH in Linz, gegen die beklagte Partei DI W* Z*, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 14.036,99 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * vom 13. Oktober 2021 im Revisionsverfahren AZ *, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist als Mitglied des * Senats im zu AZ * anhängigen Revisionsverfahren befangen.
Text
Begründung:
[1] Für die Behandlung der Revision in der im Spruch genannten Rechts sache ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied dieses Senats.
[2] Sie bringt vor, der Fünftkläger sei Arzt, bei dem ihr Ehemann und ihre Schwägerin in intensiver und laufender ärztlicher Behandlung stünden. Zwischen dem Fünftkläger und ihrem Ehemann bestehe darüber hinaus auch ein privater, über medizinische Belange hinausgehender Kontakt. Die Sechstklägerin sei Ehefrau des Fünftklägers. Es liege daher objektiv der Anschein der Befangenheit vor .
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[4] Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046052 [T2]). Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RS0046053).
[5] Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der von Hofrätin * mitgeteilte Sachverhalt zumindest den Anschein ihrer Befangenheit begründen. Es war daher ihre Befangenheit auszusprechen.