12Ns83/21h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Dr. ***** K***** wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme und Abhörgeräten nach § 120 Abs 2 StGB, AZ 16 U 183/19z des Bezirksgerichts Wels über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Nach Beendigung des Haupt und Rechtsmittelverfahrens ist eine Delegierung nicht mehr zulässig.