JudikaturOGH

12Ns82/21m – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Oktober 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwältin *****, AZ D 7/20 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. A***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. A***** ist von der Entscheidung über den Delegierungsantrag des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. H*****.

Text

Gründe:

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Ns 1/21b über den im Spruch genannten Antrag zu entscheiden.

[2] Anwaltsrichter Dr. A***** ist Mitglied des zuständigen Senats.

[3] Er zeigt seine Ausgeschlossenheit an, weil er mit der Disziplinarbeschuldigten aufgrund wechselseitiger Einladungen im engeren Freundeskreis seit Jahren gut bekannt sei.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei dem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS Justiz RS0097086 [T5]; Lässig , WK StPO § 43 Rz 10 f mwN).

[5] Dies ist angesichts der dargelegten Konstellation zu bejahen.

[6] Anstelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. H***** (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).

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