Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin AAss Schaffhauser in der Strafsache gegen ***** M***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 29 Hv 98/20t des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 6. September 2021, AZ 7 Bs 194/21v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck den Einspruch des Angeklagten gegen das Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14. Juni 2021, GZ 29 Hv 98/20t 26, zurück.
[2] Auch seine dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist ( Bauer , WK StPO § 427 Rz 23).
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