Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin AAss Schaffhauser in der Strafsache gegen ***** M***** wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 16 Hv 85/20h des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 3. August 2021, AZ 31 Bs 179/21g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 25. Februar 2021, GZ 16 Hv 85/20h 66a, nicht Folge und sprach aus, dass die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe (§§ 31, 40 StGB) zu gelten habe.
[2] Die dagegen ergriffene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO).
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