8ObA65/21y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner sowie Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter (§ 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Ing. D*****, Erwachsenenvertreter VertretungsNetz Erwachsenenvertretung Linz, *****, gegen die Antragsgegner 1. I***** KG, *****, und 2. S***** GmbH, *****, über den nach § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag des Antragstellers vom 14. September 2021 wird zurückgewiesen.
Jeder weitere Schriftsatz des Antragsgegners, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, wird ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen werden (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm § 86a Abs 1 letzter Satz ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Antragssteller brachte im Mai 2019 gegen die beiden Antragsgegner jeweils einen auf § 54 Abs 2 ASGG gestützten Feststellungsantrag ein. Diese Anträge wurden vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 27. 6. 2019 zu 8 ObA 35/19h (Erstantragsgegner) und vom 25. 6. 2019 zu 9 ObA 71/19k (Zweitantragsgegner) abgewiesen, weil dem Antragsteller die Antragslegitimation nach § 54 Abs 2 ASGG fehlt.
[2] In der Folge – und aus Anlass zahlreicher weiterer Gerichtsverfahren – wurde für den Antragsteller ***** ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter ua zur Vertretung in allen anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren bestellt.
[3] Am 14. 9. 2021 brachte der Antragsteller – ohne Einbindung seines Erwachsenenvertreters und des Pflegschaftsgerichts – direkt beim Obersten Gerichtshof wiederum einen Antrag auf Feststellung ein, der sich diesmal gegen beide Antragsgegner zugleich richtet und auf § 54 Abs 5 ASGG iVm § 54 Abs 2 ASGG stützt.
[4] Der Rückgriff auf § 54 Abs 5 ASGG, der nur das Verhältnis zur Leistungsklage regelt, ändert indes nichts daran, dass in § 54 Abs 1 und Abs 2 ASGG ein kollektives Klage bzw Antragsrecht statuiert ist und dem Antragsteller als natürliche Person die Aktivlegitimation fehlt. Eine Verbesserung durch einen Vertreter kommt hier nicht in Betracht.
[5] Daher erschöpft sich die Eingabe des Antragstellers in sinn- und zwecklosen Ausführungen und in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte, sodass sie ohne Verbesserungsversuch im Sinn des § 86a Abs 2 ZPO zurückzuweisen ist. Gleichzeitig ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung zu den Akten genommen werden (vgl RS0129051).