8ObA18/21m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner sowie Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter (§ 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. D*, zuletzt vertreten durch Mag. Dr. H*, Rechtsanwalt in Linz, als einstweiliger Erwachsenenvertreter, gegen die beklagte Partei I* KG, *, wegen Leistung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingaben der klagenden Partei vom 17. Juni 2021 und 17. August 2021 werden zurückgewiesen.
Jeder weitere Schriftsatz der klagenden Partei, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, wird ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen werden (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm § 86a Abs 1 letzter Satz ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gegen den – verfahrensbeendenden – Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. 5. 2021 ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig (RS0117577).
[2] Damit erweisen sich die als „Beschwerde“ bzw „Ergänzung zur Beschwerde“ titulierten Eingaben des Klägers als zwecklos im Sinne des § 86a Abs 2 ZPO und sind ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Gleichzeitig ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung zu den Akten genommen werden (vgl RS0129051).