3Ob92/21g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1) P* K*, geboren am * 2011, und 2) T* E*, geboren am * 2012, *, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den Berichtigungs- und Ergänzungsantrag der Mutter Mag. M* E*, vertreten durch Mag. Maria Münzenrieder, Rechtsanwältin in Eisenstadt, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Berichtigungs- und Ergänzungsantrag der Mutter wird abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Mutter begehrt die Berichtigung/Ergänzung der in dieser Rechtssache ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24. Juni 2021 zu AZ 3 Ob 92/21g, 3 Ob 93/21d mit der Begründung, dass die Adresse der Kinder jedenfalls bis zum 12. 8. 2021 rechtmäßig nicht bei deren Vater gewesen sei und sich ihr außerordentlicher Revisionsrekurs nicht gegen den Beschluss über die Verfahrenshilfe gerichtet habe.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der Berichtigungs- und Ergänzungsantrag ist nicht berechtigt.
[3] Gemäß § 419 ZPO (iVm § 430 ZPO und § 41 AußStrG) kann das Gericht jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Gemäß § 423 ZPO (iVm § 430 ZPO und § 41 AußStrG) ist eine Entscheidung nachträglich zu ergänzen, wenn ein Anspruch, über den zu entscheiden gewesen wäre, übergangen wurde.
[4] Eine Unrichtigkeit oder eine unvollständige Sachentscheidung liegt im Anlassfall nicht vor. Mit der Frage der rechtmäßigen Adresse der Kinder will die Mutter neuerlich jene der Obsorge ansprechen, über die im abgeführten Verfahren abschließend entschieden wurde, was die Mutter neuerlich ignoriert. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter richtete sich sowohl gegen die Entscheidung des Rekursgerichts vom 15. 12. 2020 (ON 471) als auch gegen jene vom 26. 3. 2021 (ON 610) und damit auch gegen den Beschluss zu AZ 20 R 155/20y (GZ 16 Ps 71/20m 420 des Erstgerichts); auch dieses Aktenzeichen war im außerordentlichen Revisionsrekurs ausdrücklich angeführt. Dieser Beschluss betraf die Verfahrenshilfe.