9Ob71/21p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Hon. Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI K*****, wegen Verfahrenshilfe, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. September 2021, GZ 1 R 121/21a 14, mit dem dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 16. Juni 2021, GZ 12 Nc 1/21t 7, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller beantragte Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Schadenersatzklage.
[2] Das Landesgericht Salzburg wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass Verfahrenshilfeanträge nicht beliebig oft wiederholt werden können.
[3] Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge.
[4] Den gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs wies das Erstgericht als unzulässig zurück, den neuerlichen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Ausführung des Revisionsrekurses wies es ab.
[5] Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Klägers nicht Folge. Wie bereits das Erstgericht ausgeführt habe, sei der Revisionsrekurs in Verfahrenshilfesachen jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO). Die Pflicht zur Zurückweisung jedenfalls unzulässiger Revisionsrekurse durch das Erstgericht folge aus § 523 ZPO, die Pflicht zur Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen bei Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ergebe sich aus § 63 ZPO.
[6] Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[7] Gegen diese Entscheidung richtet sich das als „Revisionsrekurs gemäß § 581 Abs 1 ZPO“ bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers. Er beantragt neuerlich die Verfahrenshilfe, hilfsweise begehrt er „mit Verfahrenshilfe ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“.
[8] Das Erstgericht legte das Rechtsmittel nunmehr dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
[9] Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
[10] Entscheidungen über die Verfahrenshilfe können an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO).
[11] Nach einer Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses in zweiter Instanz ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ausgeschlossen (RS0126264).