9Ob59/21y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon. Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft *****, vertreten durch Bischof Zorn + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E***** GmbH, *****, und 2. Mag. (FH) G***** B*****, beide vertreten durch Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien B*****, e.U., *****, vertreten durch Münzker Riehs Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 5.126,66 EUR sA (AZ 2 C 908/19a) und 2.590 EUR sA (AZ 2 C 126/20b), über die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Mai 2021, GZ 35 R 261/20x 28, mit dem über die Berufungen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten das Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 12. Juni 2020, GZ 2 C 908/19a 18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrte in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen mit den vorliegenden Klagen von der Erstbeklagten 5.126,66 EUR sA (AZ 2 C 908/19a) und vom Zweitbeklagten 2.590 EUR sA (AZ 2 C 126/20b) .
[2] Das Erstgericht gab beiden Klagebegehren statt.
[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten und des Nebenintervenienten nicht Folge und sprach aus, dass die Revision im führenden Verfahren (AZ 2 C 908/19a) nicht, im verbundenen Verfahren (AZ 2 C 126/20b) jedenfalls unzulässig sei (§ 502 Abs 2 ZPO).
[4] Im führenden Verfahren erhob der Nebenintervenient eine „außerordentliche“ Revision an den Obersten Gerichtshof, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte. Die Vorlage dieses Rechtsmittels entspricht nicht der Rechtslage:
Rechtliche Beurteilung
[5] Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Der Gegenstand, über den das Berufungsgericht im revisionsgegenständlichen führenden Verfahren entschieden hat (vgl RS0037252), übersteigt zwar 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR. In diesem Fall kann eine Partei jedoch nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RS0109620).
[6] Das Rechtsmittel wäre vom Erstgericht daher nicht sogleich dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RS0109620).
[7] Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).
[8] Der Akt ist daher vorerst ohne inhaltliche Prüfung dem Erstgericht zurückzustellen.