JudikaturOGH

1Ob86/21k – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Oktober 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Gießkirchen zu AZ 36 Fam 25/20y anhängigen Familienrechtssache des Antragstellers Dr. A*, gegen die Antragsgegnerin Dr. K*, vertreten durch die Posch, Schausberger Lutz Rechtsanwälte GmbH, Wels, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (hier wegen Verhängung einer Ordnungsstrafe), über das „Rechtsmittel“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. Mai 2021, AZ 1 Ob 86/21k, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das „Rechtsmittel“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 18. 5. 2021, AZ 1 Ob 86/21k, verhängte der Senat über den Antragsteller wegen beleidigender Äußerungen in seinem Rekurs gegen eine Entscheidung des Landesgerichts Wels eine Ordnungsstrafe gemäß § 86 ZPO im Höchstausmaß des § 220 Abs 1 ZPO.

[2] Mit Schriftsatz vom 9. 9. 2021 verbesserte der Antragsteller seine als „Vorstellung“ bezeichnete Eingabe vom 20. 7. 2021 und erklärte, dass sich seine Eingabe als Rechtsmittel (auch) gegen die über ihn zu AZ 1 Ob 86/21k verhängte Ordnungsstrafe richtet.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Art 92 Abs 1 B VG die oberste Instanz in Zivil und Strafsachen. Seine Entscheidungen sind im innerstaatlichen Rechtszug nicht mehr bekämpfbar. Der erkennende Senat hat daher endgültig entschieden (vgl RIS Justiz RS0117577), weswegen die mit Schriftsatz vom 9. 9. 2021 verbesserte Eingabe des Antragstellers, soweit sie einen Rekurs gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 18. 5. 2021 enthält, als unzulässig zurückzuweisen ist.

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