18ONc6/21h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Veith, die Hofräte Hon. Prof. PD Dr. Rassi und Mag. Painsi sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M. als weitere Richter in der Schiedsrechtssache der Antragstellerin (schiedsbeklagte Partei) M* GmbH, *, gegen die Antragsgegnerin (schiedsklagende Partei) N* GmbH, *, vertreten durch Dr. Horst Pechar, Rechtsanwalt in Weiz, *, Dr. E* und Univ. Prof. Dr. M* (§ 589 Abs 3 ZPO), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung der Schiedsrichter Mag. M*, Dr. E* und Univ. Prof. Dr. M* wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zwischen den Streitteilen ist seit Juni 2019 ein Schiedsverfahren anhängig, wobei der Oberste Gerichtshof gemäß § 587 ZPO mit Beschluss vom 20. 12. 2019 zu 18 ONc 3/19i 5 Univ. Prof. Dr. M* zum Schiedsrichter bestellte. Daneben besteht das Schiedsgericht aus Mag. M* als Vorsitzendem und Dr. E* als weiterer Schiedsrichterin.
[2] Die – nicht anwaltlich vertretene – Beklagte brachte bereits mehrmals Ablehnungsanträge gegen das gesamte Schiedsgericht ein. Sie stützte ihre Anträge dabei zusammengefasst auf verfahrensrechtliche Fehlleistungen des Schiedsgerichts hinsichtlich Fragen zur Zustellung, Anleitung und zur Verfahrensführung. Insbesondere warf sie dem Schiedsgericht vor, die geübte Form der Zustellung per E Mail entspreche nicht den gesetzlichen Formerfordernissen.
[3] Vom Schiedsgericht wurden die Ablehnungsanträge abgewiesen. Es verneinte mit näherer Begründung das Vorliegen von Verfahrensverstößen und auch eine Bevorzugung oder Benachteiligung einer der Parteien.
[4] Der Oberste Gerichtshof hat die Ablehnung der Schiedsrichter mit den Beschlüssen vom 19. 1. 2021 zu 18 ONc 4/20p und 18 ONc 5/20k sowie in den Beschlüssen vom 14. 4. 2021 zu 18 ONc 2/21w, 18 ONc 3/21t, 18 ONc 4/21i jeweils zurückgewiesen.
[5] Auf die entsprechenden Begründungen wird verwiesen.
[6] Im August 2021 stellte die Antragstellerin erneut einen Ablehnungsantrag, in dem sie an die bisherigen Vorwürfe anknüpfte und dem Schiedsgericht verfahrensrechtliche Verstöße vorwarf.
[7] Mit Beschluss vom 23. 8 . 2021 wies das Schiedsgericht den neuerlichen Ablehnungsantrag ab.
[8] Mit dem am 20. 9. 2021 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Antrag begehrt die Antragstellerin die Schiedsrichter für befangen zu erklären.
[9] Die behauptete Befangenheit liegt nicht vor.
[10] Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt (§ 588 Abs 2 ZPO).
[11] Mit den behaupteten Ablehnungsgründen werden weder schwerwiegende Verfahrensverstöße noch eine dauerhafte und wesentliche Benachteiligung der Antragstellerin aufgezeigt. Mangels Vorliegens eines Ablehnungsgrundes ist der Ablehnungsantrag daher zurückzuweisen.