15Os104/21i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des [Dr.] H***** B*****, AZ 16 BE 75/21y des Landesgerichts Steyr, über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 30. Juli 2021, AZ 7 Bs 119/21f (ON 20 der BE Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 24 . Juni 20 21 , G Z 16 BE 75/21y 15 , wurde ein Antrag des Untergebrachten auf bedingte Entlassung au s der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. De r dagegen gerichtete n Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 30 . Juli 20 21 , AZ 7 Bs 119 / 21f (ON 20 der BE Akten) , nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die mit 12. August 2021 datierte Beschwerde des Untergebrachten. Auch diese war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 163 StVG).