Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Vizthum in der Strafsache gegen Günther W***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 18/21t des Landesgerichts Innsbruck, über das Rechtsmittel des Verurteilten Günther W***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. August 2021, AZ 7 Bs 150/21y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht einer zum Nachteil des Angeklagten ausgeführten Berufung der Staatsanwaltschaft (wegen des Ausspruchs über die Strafe) gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck vom 5. Mai 2021, GZ 24 Hv 18/21t-25, teilweise Folge.
[2] Die dagegen erhobene „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier § 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 479 StPO).
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