1Ob142/21w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI K*****, über den (als „außerordentliche Revision“ bezeichneten) Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Juni 2021, GZ 1 R 89/21w 21, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29. Jänner 2021, GZ 13 Nc 1/20y 10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Rekursgericht bestätigte einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers abgewiesen worden war.
[2] Das vom Antragsteller gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche“ Rechtsmittel ist unzulässig.
[3] Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS Justiz RS0036078 [T8]; RS0052781 [T3, T9]).
[4] Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.