JudikaturOGH

12Ns65/21m – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. September 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlungen gemäß § 218 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden über den Antrag des Verurteilten und Wiederaufnahmswerber auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] § 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS Justiz RS0128937).

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