JudikaturOGH

3Ob135/21f – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. September 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R***** H*****, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Dr. Judith Kolb, Rechtsanwältinnen in Graz, gegen die beklagte Partei I***** H*****, vertreten durch Melicharek Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Ehescheidung (hier: wegen Ablehnung), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 7. Juni 2021, GZ 3 R 70/21t, 3 R 71/21i 11, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Graz Ost jeweils vom 1. März 2021, GZ 201 Nc 1/21i 6, und GZ 201 Nc 3/21h 8, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Vorsteherin des Erstgerichts verwarf die beiden von der Beklagten gegen die für das Ehescheidungsverfahren zuständige Richterin des Erstgerichts erhobenen Ablehnungsanträge vom 4. 1. 2021 und vom 25. 1. 2021.

[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der von der Beklagten gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist absolut unzulässig:

[4] Nach ständiger Rechtsprechung ist gemäß § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (RS0098751; RS0122963). Diese Bestimmung ist eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern, die jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (RS0046010).

[5] Anderes würde nur dann gelten, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt und den Rekurs aus rein formellen Gründen zurückweist (RS0044509; RS0046065). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

[6] Gegen diesen Rechtsmittelausschluss bestehen, was der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (RS0046010 [T3]; vgl auch RS0054028; RS0044057).

[7] Das unzulässige Rechtsmittel der Beklagten war daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

Rückverweise