3Ob70/21x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Peissl Partner Rechtsanwälte OG in Köflach, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 11 C 34/18w des Bezirksgerichts Voitsberg (Ehescheidung), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 19. März 2021, GZ 1 R 314/20h 16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen das auf Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens hinsichtlich des Mitverschuldensausspruchs der Klägerin gerichtete Begehren ab.
[2] In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es der Klägerin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
Rechtliche Beurteilung
[3] 1. Der Senat hat die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[4] 2 .1 Die Wiederaufnahme wegen neuer Beweismittel gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO bezweckt, die Partei letztlich so zu stellen, als wäre sie schon im Vorverfahren in der Lage gewesen, die erst später aufgefundenen Beweismittel zu verwenden. Kann schon nach der Aufnahme des Beweises im Wiederaufnahmeverfahren abschließend gesagt werden, dass dieser auch in Verbindung mit bereits im Vorverfahren vorhandenen Beweisergebnissen ungeeignet ist, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Sachverhaltsfeststellung herbeizuführen, ist die Wiederaufnahmsklage abzuweisen (RS0124562).
[5] 2.2 Die Frage, ob noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, ist ebenso wie die Beurteilung, ob die vom Wiederaufnahmskläger vorgelegten neuen Beweismittel im konkreten Fall beweiskräftig genug sind, um eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0116391; RS0044510 [T7]).
[6] 2.3 Ob der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund konkret geeignet ist, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu (RS0111744 [T2]).
[7] 2 .4 Die Vorinstanzen sind nach Beurteilung der von der Klägerin unter Berufung auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vorgelegten und beantragten neuen sowie der bereits im Vorprozess verwerteten Beweismittel zur Auffassung gelangt, dass bereits im Aufhebungsverfahren abschließend gesagt werden könne, dass diese Beweismittel keinen für die Klägerin günstigen Einfluss auf die Beweiswürdigung gehabt hätten, wenn sie schon im „Hauptverfahren“ zur Verfügung gestanden wären. Das vorgelegte Gutachten zur Aussagefähigkeit der minderjährigen Töchter sowie die Einvernahme der beantragten Zeugin seien nach ihrem Beweiswert nicht geeignet, den Prozessstandpunkt der Klägerin zu stützen, zumal sich daraus der Nachweis der Behauptung, der Beklagte habe die gemeinsamen Töchter instrumentalisiert und ihnen die Überwachung der Klägerin aufgetragen, nicht ergeben habe. Die damit von den Vorinstanzen erkannte fehlende Beweiskraft der neuen Beweismittel ist nach den zuvor referierten Judikaturgrundsätzen einer Überprüfung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.
[8] 3 .1 Soweit die Klägerin ihr Begehren darauf stützt, dass sich aus den neuen Beweismitteln (auch) die neue Tatsache ergebe, dass das Verhalten des Beklagten die Entfremdung der gemeinsamen Kinder bewirkt habe, zeigt sie keine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf: Die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch eine solche weitere Verfehlung des Beklagten hätte nach der Rechtsprechung zu § 61 EheG nicht ausgereicht, um die von der Klägerin ausgehenden Gewalttätigkeiten als „völlig in den Hintergrund tretend“ (vgl RS0057487 [T1]) zu qualifizieren, ist nicht unvertretbar. Damit erübrigen sich Erörterungen dazu, wann dieses Verhalten des Beklagten allenfalls stattfand und ob dieses noch für die Zerrüttung kausal sein konnte oder nicht.
[9] 3 .2 Dass – wie die Revisionswerberin behauptet – das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs missachtet hätte, wird nicht aufgezeigt; Feststellungen über ein systematisches Verhalten des Gegners mit der ausschließlichen Intention, die Kinder vom anderen Elternteil möglichst zu entfremden (wie sie dem der Entscheidung 3 Ob 86/16t zugrunde liegenden Sachverhalt entnommen werden können), sind hier nicht zu beurteilen.
[10] 4. Soweit die Wiederaufnahmsklägerin aus dem – vom Erstgericht auszugsweise wiedergegebenen – Gutachten zur Aussagefähigkeit der Töchter andere Feststellungen als die getroffenen ableiten will, bekämpft sie letztlich die Beweiswürdigung. Der Oberste Gerichtshof ist aber nicht Tatsacheninstanz, weshalb die Beweiswürdigung von ihm nicht überprüft werden kann (RS0042903 [T4, T5, T10]; vgl RS0043371).