12Ns70/21x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 605 Hv 2/19b des Landesgerichts Korneuburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *****, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs *****, der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** und des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Mitglieder des 14. Senats des Obersten Gerichtshofs, und zwar Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** und Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****, sind von der Entscheidung über den Antrag des Mag. Herwig B***** auf Erneuerung des Strafverfahrens in Bezug auf die Beschlüsse des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 7. April 2021, AZ 29 Ns 12/21p und vom 6. Mai 2021, AZ 29 Ns 17/21y, ausgeschlossen.
An die Stelle des ausgeschlossenen Senats tritt der 15. Senat des Obersten Gerichtshofs.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 24. September 2020, GZ 605 Hv 2/19b 138, wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 18. Februar 2021, AZ 14 Os 2/21g, zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien (vgl AZ 31 Bs 81/21w) zugeleitet. Darüber hat das Oberlandesgericht Wien noch nicht entschieden.
[3] In diesem Berufungsverfahren zeigte die Vorsitzende des zuständigen Senats, Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts *****, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ihre auf § 43 Abs 1 Z 3 StPO gestützte Ausgeschlossenheit an.
[4] Mit Beschluss vom 7. April 2021, AZ 29 Ns 12/21p, entschied der Präsident des Oberlandesgerichts Wien, dass die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts ***** nicht ausgeschlossen ist.
[5] Mit Schriftsätzen vom 28. und vom 30. April 2021 stellte der Betroffene – unter anderem – den Antrag auf Ablehnung der Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts ***** wegen Ausschließung (§ 44 Abs 3 StPO).
[6] Diesen Antrag wies der Präsident des Oberlandesgerichts Wien mit Beschluss vom 6. Mai 2021, AZ 29 Ns 17/21y, zurück.
[7] Gegen die beiden Beschlüsse des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien richtet sich der Antrag des Betroffenen Mag. B***** auf Erneuerung des Strafverfahrens.
[8] Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** und Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****, sind die zur Entscheidung zuständigen Mitglieder des Senats 14. Diese haben auch den eingangs erwähnten Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. Februar 2021, AZ 14 Os 2/21g, gefasst.
[9] Soweit hier von Bedeutung, ist gemäß § 43 Abs 4 StPO ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.
[10] Dies trifft vorliegend auf sämtliche (Stamm )Mitglieder des 14. Senats zu.
[11] Aufgrund der damit einhergehenden Beschlussunfähigkeit des 14. Senats geht die Zuständigkeit für die Erledigung des vorliegenden Erneuerungsantrags nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs auf dessen 15. Senat über.