JudikaturOGH

2Ob36/21i – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. August 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Mag. U***** W*****, vertreten durch Jens Waldner, Rechtsanwalt in Paris, Einvernehmensrechtsanwältin Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwältin in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei H***** M*****, vertreten durch Lanker Obergantschnig Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen Feststellung und Einwilligung (Streitwert 16.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtssss Graz als Rekursgericht vom 19. Jänner 2021, GZ 7 R 36/20y 13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei vom 12. Februar 2021 wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei vom 10. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Zwar ging die ältere Rechtsprechung davon aus, dass die Streitanhängigkeit auch bei der schriftlichen Klagserweiterung nicht durch die Zustellung des Schriftsatzes sondern erst mit dem Vorbringen in der mündlichen Streitverhandlung begründet wird (vgl 2 Ob 82/62; 8 Ob 24/85; 2 Ob 272/99k). Allerdings geht die jüngere, bereits als gefestigt anzusehende Rechtsprechung mittlerweile davon aus, dass die Streitanhängigkeit über ein geändertes Begehren schon vor dem Vortrag der schriftlich angezeigten Klageänderung mit der Zustellung des Schriftsatzes an den Beklagten eintritt (6 Ob 2064/96i; 6 Ob 50/10m [ obiter ]; 3 Ob 203/14w; RS0105304).

[2] Der Kläger zeigt in seinem Revisionsrekurs, in dem er weitgehend die Frage der Wirksamkeit der schriftlichen Klagsausdehnung dahin, ob sie zum Verhandlungs- und Entscheidungsstoff des Verfahrens wurde (RS0034965 [T5 und T6]), unzulässig mit jener der Streitanhängigkeit vermengt (vgl dazu 3 Ob 203/14w), keine neuen Argumente auf, die Anlass zu einer nochmaligen Prüfung der nunmehrigen Linie der Rechtsprechung geben würden.

[3] 2. Der am 10. 6. 2021 eingebrachte, „leicht abgeänderte“ weitere außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist im Hinblick darauf, dass jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht (Einmaligkeit des Rechtsmittels; vgl RS0041666), zurückzuweisen.

Rückverweise