2Nc21/21t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI J*****, wegen Ablehnung von Richtern, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag vom 21. April 2021 wird im Umfang der Ablehnung von dem Personalstand des Obersten Gerichtshofs angehörigen Richterinnen und Richtern zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller begehrte in einem Vorprozess die Zahlung von 142.566,89 EUR sA von einer Gemeinde. Das Klagebegehren blieb in allen drei Instanzen erfolglos (7 Ob 198/16t).
[2] Nach rechtskräftigem Abschluss des Vorprozesses beantragte der Antragsteller die Gewährung von Verfahrenshilfe für einen Antrag auf „Wiedereröffnung“ des Verfahrens im Vorprozess, hilfsweise dessen Wiederaufnahme. Dieser Verfahrenshilfeantrag wurde rechtskräftig abgewiesen (11 R 41/17f und 11 R 125/17h je des Oberlandesgerichts Wien).
[3] Eine nach Zustellung der Rekursentscheidung erhobene Eingabe des Antragstellers wies das Erstgericht unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO zurück. In seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Eingabe lehnte der Antragsteller den Erstrichter als befangen ab. Dieser Ablehnungsantrag wurde rechtskräftig abgewiesen (11 R 3/21y des Oberlandesgerichts Wien).
[4] Mit seiner inhaltlich erkennbar gegen die letztgenannte (rechtskräftige) Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht gerichteten Eingabe verbindet der Antragsteller (unter anderem) Anträge auf Ablehnung einer an der Entscheidung 11 R 3/21y des Oberlandesgerichts Wien beteiligten, zwischenzeitlich zur Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ernannten Richterin sowie jener fünf Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs, die an der Entscheidung zu 7 Ob 198/16t beteiligt waren.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig .
[6] 1. Die Ablehnung der an der Entscheidung 11 R 3/21y des Oberlandesgerichts Wien beteiligten, zwischenzeitlich zur Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ernannten Richterin ist unzulässig, weil nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens – hier des Verfahrens über die Ablehnung des Erstrichters – eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden kann (RS0046032; RS0045978).
[7] 2. Stützt ein Ablehnungswerber seine Behauptung, Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen, darauf, sie hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer anderen, ihn betreffenden Rechtssache unrichtig entschieden, ist ein solcher Ablehnungsantrag unzulässig und sofort zurückzuweisen, ohne dass eine vorherige inhaltliche Äußerung der abgelehnten Richter einzuholen wäre, weil sich eine solche nur mit Erläuterungen zur gefällten Entscheidung befassen könnte. Solche Erläuterungen verbietet aber die Endgültigkeit der Urteile und Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs (vgl RS0111658; 2 Nc 34/19a). Im Übrigen stellt die vom Antragsteller behauptete Unrichtigkeit gerichtlicher Entscheidungen keinen Ablehnungsgrund dar (vgl RS0111290).