JudikaturOGH

9ObA62/21i – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juli 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei BUAK Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse, 1050 Wien, Kliebergasse 1a, vertreten durch Mag. Vera Noss, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Michael Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.278,55 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2021, GZ 8 Ra 92/20p 26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] In Mischbetrieben, in denen keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, unterliegen nur jene Arbeitnehmer den Bestimmungen des Bauarbeiter Urlaubs und Abfertigungsgesetzes (BUAG), die überwiegend Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 fallen (§ 3 Abs 3 BUAG). Ob dies bei bestimmten Arbeitnehmern eines konkreten Betriebs der Fall ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (vgl RS0052432 [T5]), solange sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des BUAG bewegt. Dies ist hier der Fall:

[2] Nach den Feststellungen hat die Beklagte ihre nach Österreich entsendeten Arbeitnehmer mit Baukränen ausschließlich zum Verheben von Maschinen und Aushubmaterial auf Baustellen eingesetzt. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich dabei um eine typische „Bautätigkeit“ im Sinne des § 2 BUAG handle, ist unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung weit zu verstehenden Begriffe der „Bauwirtschaft“ und „Bautätigkeit“ (9 ObA 150/11s; 9 ObA 120/14h Pkt 5.) nicht zu beanstanden. Das Argument der Beklagten, es sei auf die „verrichteten Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit“ abzustellen, wird in der außerordentlichen Revision nicht näher begründet. Die Vorstellung der Beklagten, Betriebe, die nicht von Saisonarbeit betroffen seien, vom Geltungsbereich des BUAG auszunehmen, findet nach der Rechtsprechung im Gesetz keine Stütze (9 ObA 150/11s).

[3] Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

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