JudikaturOGH

11Os87/21k – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juli 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 25. März 2021, GZ 25 Hv 9/21a 35, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte M***** – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 17. Juni 2020 in I***** E***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, und zwar zur Vornahme des Oralverkehrs an ihm genötigt, indem er sie in seinem Fahrzeug auf der Autobahn bis nach K***** und wieder retour nach I***** fuhr, sie trotz ihrer wiederholten ausdrücklichen Aufforderung nicht aussteigen ließ sowie wiederholt die „Fahrertüre“ zuhielt, als sie mehrfach versuchte, aus seinem Fahrzeug auszusteigen, sie an den Brüsten berührte und mehrfach im Intimbereich zu berühren versuchte sowie wiederholt am Hinterkopf erfasste und in Richtung seines entblößten Penis drückte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Ausdrücklich nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) erschöpfen sich darin, Ungereimtheiten in der Aussage des Opfers insbesondere zur Farbe und Bauart des Fahrzeugs des Angeklagten wiederzugeben, deren Alkoholisierung, ein mit einem Bekannten geführtes Telefonat und die Verwendung des Wortes „Fahrertüre“ (US 2; s aber US 6, 7, 23: „Beifahrer türe“) durch das Erstgericht zu thematisieren, diese Umstände eigenständig zu bewerten und daraus ihrem Standpunkt günstigere Schlüsse zu ziehen als das Erstgericht.

[5] Damit wird kein Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeits grundes aufgezeigt, sondern lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter angegriffen (RIS Justiz RS0119370, RS0099455). Im Übrigen hat das Erstgericht beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen im durch das Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe erforderlichen Umfang (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS Justiz RS0098377) die vorgenannten Verfahrensergebnisse ebenso berücksichtigt wie die einvernehmliche sexuelle Handlungen im Fahrzeug behauptende Einlassung des Angeklagten (US 16 bis 24).

[6] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) bloß – unter Hervorstreichung der Unschuldsvermutung (dazu aber RIS Justiz RS0102162 ) – erneut auf Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Opfers, deren Alkoholisierung und den Inhalt einer nach der Tat einem Zeugen gesendeten Sprachnachricht hinweist , verlässt auch sie den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (vgl RIS Justiz RS0100555).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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