Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerinnen 1. W***** GmbH, *****, 2. Mag. (FH) A***** B*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Grundbuchshandlungen ob EZ ***** KG *****, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. April 2021, AZ 54 R 31/21m, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 18. März 2021, TZ 1025/2021, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Antragstellerinnen haben mit Schriftsatz vom 12. Juli 2021 erklärt, den von ihnen erhobenen Revisionsrekurs zurückzuziehen. In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist diese Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS Justiz RS0110466 [T7]). Dies gilt auch im Grundbuchsverfahren (5 Ob 19/21m).
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