JudikaturOGH

2Nc19/21y – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Juli 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der beim Obersten Gerichtshof zu AZ 1 Ob 69/21k anhängigen Rechtssache des Antragstellers W***** K*****, über die Ablehnung des Mitglieds des Obersten Gerichtshofs ***** und allenfalls weiterer Mitglieder des Obersten Gerichtshofs durch den Antragsteller den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 21. April 2021, 1 Ob 69/21k, wies der 1. Senat des Obersten Gerichtshofs ein in Zusammenhang mit einem Delegierungsantrag nach § 8 Abs 4 AHG erhobenes Rechtsmittel des Antragstellers wegen Verspätung zurück. Der Antragsteller beantragt erkennbar die Berichtigung dieses Beschlusses, weil das Rechtsmittel aus näher dargestellten Gründen nicht verspätet gewesen sei. Darüber ist vom Senat zu entscheiden (RS0062267).

[2] In seinem Antrag lehnt der Antragsteller ein Mitglied des 1. Senats ab, weil es Eingaben „unterdrückt“ habe. Damit meint er offenbar die Zurückweisung einer früheren Ablehnung mit Beschluss eines Senats unter Beteiligung dieses Mitglieds (2 Nc 40/19h) und die Behandlung zumindest einer weiteren auf diese Ablehnung bezogenen Eingabe nach § 86a Abs 2 Satz 2 ZPO. Zudem erhebt er Vorwürfe in Bezug auf das Anlassverfahren dieser Ablehnung (2 Ob 101/19w). Schließlich vertritt er die Auffassung, der Oberste Gerichtshof sei insgesamt „ausgeschlossen“ und dürfe daher nicht entscheiden, weil der Amtshaftungsanspruch auch auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs gestützt werde.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Ablehnung ist zurückzuweisen :

[4] 1. Zunächst ist klarzustellen, dass sich weder aus § 8 Abs 4 AHG noch aus sonstigen Bestimmungen des österreichischen Rechts eine „Ausgeschlossenheit“ des (gesamten) Obersten Gerichtshofs ergibt, wenn eine Partei (entgegen § 2 Abs 3 AHG) Amtshaftungsansprüche (auch) aus dessen Entscheidungen ableitet. An der Befugnis des Gerichtshofs (auch) zur Entscheidung über die Ablehnung besteht daher kein Zweifel. Soweit den Ausführungen des Antragstellers eine pauschale Ablehnung aller Mitglieder des Obersten Gerichtshofs zu entnehmen ist, ist sie schon mangels Darlegung konkreter Ablehnungsgründe zurückzuweisen (RS0046005).

[5] 2. In Bezug auf die Ablehnung eines bestimmten Senatsmitglieds ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass die behauptete Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung von vornherein kein Ablehnungsgrund ist (RS0111290 [T8]); das gilt auch für die Behandlung einer Eingabe nach § 86a Abs 2 Satz 2 ZPO. Eine unsachliche Vorgangsweise, die den Anschein der Befangenheit begründen könnte, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar. Gleiches gilt für die unsubstanziierten Vorwürfe in Bezug auf die Entscheidung 2 Ob 101/19w, an deren Erlassung das abgelehnte Senatsmitglied gar nicht mitgewirkt hat.

Rückverweise