JudikaturOGH

13Os71/21x – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Juli 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Strafsache gegen Tugce Ö***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die „Nichtigkeitsbeschwerden“ und die Berufungen der Angeklagten Tugce Ö***** und Esengül Ö***** gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 5. Februar 2021, GZ 63 Hv 99/20g 92, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die Rechtsmittel der Angeklagten nicht zuständig.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 5. Februar 2021 (ON 92) meldeten die Angeklagten Tugce Ö***** und Esengül Ö***** jeweils „Nichtigkeitsbeschwerde“ und „Berufung wegen Schuld und Strafe“, Tugce Ö***** überdies Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche an (ON 88 und 89) und richteten ihre schriftlich ausgeführten „Nichtigkeitsbeschwerden“ und Berufungen ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof (ON 99 S 11 und ON 100 S 14).

[2] Gemäß § 489 Abs 1 StPO kann gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile – außer dem Einspruch nach § 427 Abs 3 StPO – nur das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StPO).

[3] Zufolge der rechtsirrigen Anrufung des Obersten Gerichtshofs war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden (RIS Justiz RS0101922).

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